Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig ab 01. Juni 2010

I. Allgemeines

1. Alle Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Vertrage werden für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend, und zwar zu den von uns Bestätigten Bedingungen.

2. Mit Ihrer Auftragserteilung erkennen Sie als Kunde unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Wir erkennen Ihre Einkaufsbedingungen nur insoweit an, als sie von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abweichen.

3. Wir haften auf Schadensersatz im Rahmen der gesamten Vertragsbeziehung nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Für leichte Fahrlässigkeit ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

II. Umfang und Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung gilt unsere Auftragsbestätigung. Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Auftragsänderungen nach erfolgter Auftragsannahme verursachen innerbetriebliche Kosten, die wir dem Auftraggeber berechnen müssen.

2. Der Lieferumfang schließt Bau- und Montagearbeiten nur dann ein, wenn hierüber eine besondere Vereinbarung getroffen wurde und diese in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung enthalten ist.

3. Bei Montageaufträgen erfolgt die Lieferung aller Montagematerialien frei Baustelle.

4. Bei Auftragsstornierungen aus nicht von uns zu vertretenden Gründen sind wir berechtigt, für Arbeitsaufwand und Verwaltungskosten 15 von Hundert Prozent des Warenwertes der Auftragsbestätigung zu fordern, es sei denn, ein höherer Aufwand kann nachgewiesen werden. 

5. Erfüllungsort für den Versand ist – auch bei frachtfreier Lieferung – die Vierladestelle.

III. Preise

1. Produkte erhalten Sie frei Entladestelle inklusive Verpackung. Die Entladung fallt in den Zuständigkeitsbereich des Kunden. Bei Rechnungsbeträgen bis EUR 250,- netto berechnen wir einen Aufschlag von EUR 25,- netto je Rechnung.

2. Die im Kauf-/Werkvertrag angegebenen Preise sind bei einer vereinbarten Lieferfrist bis zu vier Monaten bindend. Bei lange vereinbarten Lieferfristen behalten wir uns im Falle der Änderung der Erstehungskosten (Material-, Energie- und Lohnkosten) eine Preisberichtigung entsprechend den eingetretenen Änderungen vor.

3. Bei Lieferung (und Montage), für eine nicht vom Lieferant verschuldete Montageunterbrechung. Zusätzliche entstehende Anfahrtskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Kaufpreise und Werkvergütungen sind fällig und zahlbar:

a) Bei Montageleistungen und Wartungen mit Rechnungserteilung netto; im übrigen gilt § 632a BGB.

b) Bei Kauf von Maschinen mit anderen Produkten, auf den gesamten Auftragswert: 1/3 bei Eingang unserer Auftragsbestätigung, 1/3 bei Lieferung oder im Falle nicht erfolgten Abrufs, vier Wochen nach dem vorgesehenen Liefertermin, 1/3 nach Abnahme oder im Falle nicht erfolgten Abrufs nach weiteren vier Wochen; im übrigen gilt § 632a BGB.

c) Bei allen übrigen Produkten mit Rechnungserteilung, wobei bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zwei von Hundert Prozent Skonto als vereinbart gelten.

2. Bei Zahlungsverzug sind wir gem. §288 BGB berechtigt, einen Zinssatz in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzw., soweit der Kunde nicht Verbraucher ist, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.

3. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen, oder nur wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Ist der Kunde Unternehmer und der Vertrag für ihn ein Handelsgeschäft, so verzichtet er auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, der Verzicht benachteiligt ihn unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben.

4. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit Bedenken entstehen (fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen, Kreditkündigungen durch Banken o.a.), sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern, bis nach unserer Wahl eine Vorauszahlung erfolgt oder für die Zahlung eine angemessene Sicherheit geleistet ist. Wird unserem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist – in der Regel zwei Wochen – entsprochen, so sind wir ohne Setzung einer weiteren Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Wird nach Abschlüß eines Vertrages bekannt, dass die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich schlechter sind als angenommen (fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen, Kreditkündigungen durch Banken o.a.), so sind wir berechtigt, Bezahlung Zug um Zug gegen unsere Leistungen zu verlangen. Ist das Geschäft für den Kunden ein Handelsgeschäft, so können wir bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen nach unserer Wahl entweder die unverzügliche Barzahlung aller fälligen oder noch nicht fälligen Ansprüche aus sämtlichen mit ihm bestehenden Verträgen oder Sicherheitsleistungen wegen dieser Ansprüche verlangen. Wir sind berechtigt, die Erfüllung bis zur Bezahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.

5. Bei Zahlungseinstellung oder Einleitung eines Insolvenzverfahrens sind unsere Forderungen sofort fällig.

V. Lieferzeit

1. Vereinbarte Lieferzeiten gelten als ungefährer Liefertermin. Wir leisten für die Einhaltung keine Gewähr. Ein Verzug tritt für uns erst durch besondere Mahnung des Kunden ein. Im Falle des Verzuges ist der Kunde, abgesehen von den unter Ziffer 2 geregelten Fällen, im Rahmen des §281 BGB nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz statt der Leistung kann er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangen. Dasselbe gilt bei Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferung. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Hereingabe eventuell vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrages erforderlich sind. Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung einer Lieferunmöglichkeit durch uns.

2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mangel an Arbeitskräften o.a.) – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung langer als zwei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.

VI. Warenrücksendungen

Rücksendungen gleich welcher Art können nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen werden. Für Rücksendungen, die nicht vereinbart sind, Übernehmen wir keine Gewahr. Bei vereinbarten Rücksendungen verpflichtet sich der Kunde, die Sendung in voller Hohe des Rechnungsbetrages unter Beachtung der Vorschrift des Frachtführers zu versichern. Rückvergütung erfolgt mit 15 von Hundert Prozent Abschlag für die Verwaltung. Außerdem gehen Fracht und Verpackung für Hin- und Rückfahrt voll zu Lasten des Käufers.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren und an den etwa aus der Verarbeitung gelieferten Waren neu entstehenden Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus diesem Vertrag und, falls der Kunde Unternehmer ist und das Geschäft für ihn ein Handelsgeschäft ist, Ausgleich eines etwa sich zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus den bestehenden Kontokorrent Verhältnissen vor (§ 449 BGB).Wird die gelieferte Ware durch den Kunden zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Kunden nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Kunden gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung (§§ 947, 948 BGB). 

2. Der Kunde darf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstande nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Andere Verfugungen, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsobereignung dieser Gegenstande, sind dem Kunden ohne unsere Zustimmung nicht gestattet. 

3. Der Kunde tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus diesem Vertrag und, falls der Kunde Unternehmer ist und das Geschäft für ihn ein Handelsgeschäft ist, Ausgleich eines etwa sich zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus dem bestehenden Kontokorrent Verhältnis. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstuck eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten erwachsenen Vergütungsanspruch an uns ab. Steht dem Kunden ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch auf uns über.

4. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Von unserer eigenen Einzugsbefugnis werden wir so lange keinen Gebrauch machen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

5. Der Kunde hat uns jeden Zugriff dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstande unverzüglich anzuzeigen.

6. Übersteigt der Wert der uns vom Kunden in diesem Vertrag gegebenen Sicherheiten unsere Gesamtansprüche um mehr als 20 von Hundert Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Es kommt aber eine Freigabe nur für solche Leistungen und deren Ersatzwerte in Frage, die selbst voll bezahlt sind.

VIII. Rechte des Kunden bei Mangeln

1. Sind die von uns gelieferten Produkte mit Mangeln behaftet, so werden wir den Mangel nach Mitteilung durch den Kunden nach unserer Wahl beseitigen oder für das Produkt kostenlos Ersatz leisten. Erst nach Ablauf einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen nach Zugang des Nacherfüllungsverlangens stehen dem Kunden weitere Mangelrechte zu. Das Recht der Ruükgangigmachung des Vertrages (Rücktritt) ist bei nur geringfügigen Mangeln ausgeschlossen. Im übrigen steht dem Kunden bei Rücktritt daneben kein Schadensersatz zu. Für den Fall, da. der Kunde Schadensersatz verlangen kann, ist dieser der Höhe nach auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware begrenzt, wobei die mangelhafte Ware beim Kunden verbleibt, falls ihm dies zumutbar ist.

2. Sowohl wir als auch derjenige, der Rechte bei Mangeln geltend macht, sind verpflichtet, alles zu tun, um die Ursachen eines Mangels unverzüglich aufzuklaren und unbeschadet der vorstehenden Bedingungen Schaden gering zu halten und schnellstmöglich zu beseitigen.

6. Der Kunde kann keine Rechte wegen Mangeln geltend machen, wenn der beanstandete Mangel auf unsachgemäße Eingriffe des Kunden oder Dritter, insbesondere nicht autorisierter Wartungsfirmen, zurückzuführen ist.

IX. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Vertragsparteien ist Köln. Für eventuelle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss. des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Vertrage über den internationalen Handelskauf (CISG).

X. Teilunwirksamkeit

Die etwaige Nichtigkeit irgendeiner der vorstehenden Regelungen soll auf die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen keinen Einfluss haben.